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Allgemeine Vertragsgrundlagen (AVG)
Die nachfolgenden AVG gelten für alle mir erteilten Aufträge.
Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die
Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die
Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG
erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des
Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede
Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese
Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten
vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt
die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als
vereinbart.
1.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck
erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird
jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der
Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die
Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.5. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber
genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den
Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der
Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-
Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei
Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
Weist der Auftraggeber nach, daß kein Schaden oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist, ist die Höhe des Schadenersatzes entsprechend
anzupassen.
1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen
Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2. Vergütung
2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von
Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der
Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine
anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder
Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
2.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich
vorgesehen genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die
Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der
höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der
Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3. Fälligkeit der Vergütung
3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug
zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine
entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt
sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe
finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten,
und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung
von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen,
Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend
dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
4.2. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen
Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu
erteilen.
4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für
Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber,
den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen,
die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die
Übernahme der Kosten.
4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle
Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen,
Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu
unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu
erstatten.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt,
nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt
zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei
Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur
Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für
Rechnung des Auftraggebers.
5.4. Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer
erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die
Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu
vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung
gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert
werden.
6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster
vorzulegen.
6.2. Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund
besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der
Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu
treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für
Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber dem Designer
10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Designer ist
berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
7. Haftung
7.1. Der Designer haftet für entstandene Schäden an ihm überlassenen Vorlagen,
Filmen, Displays, Layouts etc nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7.2. Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig
auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine
Erfüllungsgehilfen nicht.
7.3. Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die
jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Der Designer
haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen
durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit
von Text und Bild.
7.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen
und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.
7.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und
Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Designer nicht.
7.7. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach
Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Alle anderen
Mängel verjähren in einem Jahr nach Abnahme des Werkes.
8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen
hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der
Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die
Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits
begonnene Arbeiten.
8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung
der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch
Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
8.3. Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem Designer
übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung
nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von
allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
9. Schlußbestimmungen
9.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.
9.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung
der übrigen Bestimmungen nicht.
9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. |
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